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Bei einem Werkvertrag tauschen zwei Parteien Leistungen aus. Eine Partei stellt den Lieferanten dar, die andere Partei den Kunden. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 631 ff BGB die den Werkvertrag. Im Gegensatz zu einem „normalen“ Kaufvertrag ist der Werkunternehmer derjenige, der die Leistung erbringt; die andere Partei ist diejenige, welche die erbrachte Leistung bezahlt. Die Abgrenzungen zum Kaufvertrag oder Dienstvertrag bestehen darin, dass beim Werkvertrag der Unternehmer einen Erfolg schuldet; beim Dienstvertrag ist dies nicht der Fall. Die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen entsprechen den Regeln eines Kaufvertrages, nicht jedoch die Herstellung.

Römisches Recht

Werkverträge haben ihren Beginn im Römischen Recht, als sie zur üblichen Kontraktform zählen, die für beide Parteien unproblematisch war. Diese unproblematische Form kam zustande, weil Auftragnehmer für verschiedene Auftraggeber bestimmte Dinge erstellten. Der Ersatz von Stammpersonal durch schlechter bezahlte „Leiharbeiter“ war zur Römischen Zeit kein Thema. Die Entlohnung fand nach Fertigstellung der Arbeit statt. Die Selbstständigen leisteten in Vorkasse die Kosten für Arbeitsmittel, sozialer Absicherung und trugen das ganze Risiko eines Unternehmens.

BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt im § 631 Absatz 1 BGB deutlich die Bedeutung eines Werkvertrages klar. Der Unternehmer verpflichtet sich mit einem Werkvertrag zur Herstellung des zugesagten „Werkes“; der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Dabei kann das „Werk“ die Herstellung, Veredeln oder Verändern einer Sache sein sowie eine andere Sache, die durch Dienstleistung oder Arbeit zum Erfolg führt (§ 631 Abs. 2 BGB). Der Besteller verpflichtet sich, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen, sofern dies möglich ist (§ 640 BGB). Bei der Abnahme des „Werkes“ ist der Besteller verpflichtet, dem Unternehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 641 BGB).

Vertragsrecht

Dem Vertragsrecht eines Werksvertrages unterliegen in der Regel die Herstellung von unbeweglichen Sachen sowie von nichtkörperlichen Dingen wie beispielsweise Bauplänen. Auch Verträge für Instandsetzungen gehören zu den Werkverträgen. Da es sich bei einem Werkvertrag um „bestimmte Werke“ handelt, ist der Inhalt des Vertrages differenziert zu gestalten. Zum Inhalt eines Werkvertrages gehört

• Genaue Angaben der Aufgabenstellung,
• Termin, wann die Sache fertig sein soll,
• Kosten
• Zahlungsmodalitäten
• Gewährleistung
• Rechte der Nutzung
• Absprachen bezüglich der Haftung sowie
• Vereinbarungen zur Festlegung der Kündigung des Vertrags.

Leistungen

Typisch für Werkverträge sind Transportleistungen, Leistungen aus dem handwerklichen Bereich sowie Reparatur- und Bauarbeiten und künstlerische Tätigkeiten.
Werkverträge sind keineswegs kompliziert, wenn beide Parteien die §§ 631 ff BGB beachten. Weitere Informationen stehen zum Download bei Formblitz für Sie bereit.