Gewährleistung Mängel Verjährung

 

Im Gegensatz zum Dienstvertrag verspricht der Unternehmen mit dem Werkvertrag dem Besteller einen konkreten Erfolg. Der Werkvertrag ist ein erfolgsbezogener Vertrag, der dem Besteller ein rechts- und sachmängelfreies „Werk“ verspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Abnahme; bei Bauwerken ist diese Frist auf fünf Jahre ab Abnahme ausgedehnt (§ 634a Abs. 1 und 2 BGB). Die zweijährige Gewährleistungsfrist erhöht sich auf drei Jahre, sofern der Unternehmer Mängel arglistig verschweigt (§ 634a Abs. 3). Dieser Umstand ist ebenfalls für einen vereinbarten Haftungsausschluss maßgeblich, der bei arglistigem Verschweigen nicht mehr relevant ist (§ 639 BGB).

Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Gewährleistung entstand. Weiterhin erlangte der Besteller Kenntnis von den begründeten Umständen des Gewährleistungsanspruchs sowie der Person des Unternehmers. Bei Bauwerken ist dies etwas anders gestaltet. Hier tritt die regelmäßige Verjährung nicht vor Ablauf der eigentlichen Frist ein. Die Verjährungsfrist bei nicht körperlichen Werken wie Bauplänen beträgt drei Jahre.

Rechts- und Sachmängel

Der § 633 Abs. 1 BGB sagt klar, dass der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Rechts- und Sachmängeln übergeben muss. Bei mangelhafter Leistung kann der Besteller auf Beseitigung der Mängel bestehen. Die Ansprüche des Bestellers und dessen Rechte entsprechend weitgehend den Rechten eines Kaufvertrags. Sachmängel umfassen Beschaffenheit, nicht mögliche Verwendung aufgrund der Beschaffenheit sowie die Produktion in zu geringer Menge. Ein Rechtsmangel beschreibt die Rechte Dritter auf das Werk.

Mangelhafte Ausführung

Bei Werkverträgen regelt der § 634 BGB die Rechte des Bestellers bei mangelhafter Ausführung von Werk oder Dienstleistung. In diesem Fall hat der Besteller ein Nacherfüllungsrecht, das entweder die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung des Werks beinhaltet (§ 634 BGB). Anders beim Kaufvertrag kann der Unternehmer wählen, ob er den Mangel beseitigt oder eine neue Herstellung des Werks bevorzugt. Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, kann er die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 BGB).

Mangelbeseitigung

Dem Besteller ist gestattet, den Mangel selbst zu beseitigen. Die ihm dadurch entstandenen Kosten kann der Besteller dem Unternehmer berechnen. Bevor der Besteller die Mangelbeseitigung selbst in Angriff nimmt, muss er dem Unternehmer eine angemessene Frist geben, in der dieser den Mangel beseitigen kann. Die Frist ist nicht notwendig, wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels ablehnt und verweigert.

Download

Trägt der Unternehmer das Verschulden des Mangels am Werk, kann der Besteller Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend machen. Um Ansprüche geltend zu machen, genügt eine einfache Fahrlässigkeit des Unternehmers.
Weitere Informationen liegen zum Download auf der Website von Formblitz für Sie bereit.