Inhalte des Werkvertrags

 

Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, für den Besteller ein ganz bestimmtes „Werk“ zu erstellen. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt, ist dieses „Werk“ detailliert zu beschreiben. Es reicht nicht aus, wenn der Besteller beispielsweise „Malerarbeiten“ angibt. Besser und unmissverständlicher ist das Bezeichnen von beispielsweise „Malerarbeiten im Wohnzimmer, Raufasertapete entfernen, neue Raufasertapete anbringen und mit der Farbe XY streichen“. Damit ist klar, dass der Maler die Arbeiten im Wohnzimmer zu verrichten, die an den Wänden vorhandene Raufasertapete zu entfernen und eine neue Raufasertapete anzubringen hat.

Malerarbeiten

Diese erhält durch den Maler einen Anstrich, dessen Farbe oder Farben der Besteller auswählt. Das Datum, wann die Arbeiten fertig sein müssen, legen beide Parteien fest. Der Besteller will die Arbeiten entweder sofort oder zu einem festgesetzten Termin erledigt wissen. Der Maler kalkuliert nach Besichtigung die Zeit, die er für diese Arbeit benötigt. Mit beiden Angaben legen sie den Termin fest. Mit dem Termin erfolgt die Kalkulation der Kosten, welche der Maler dem Besteller in Rechnung stellen wird.

Haftungsausschuss

Die Angaben aus beiden Absätzen sind bei einem Werkvertrag unverzichtbar. Damit ist klar, welche Arbeiten der Maler verrichten, wann er fertig sein muss und welche Kosten auf den Besteller zukommen. Ein weiterer Punkt, der in den Vertrag gehört, ist die Gewährleistung. Diese Regelungen ergeben sich aus den §§ 633 ff BGB. Zu den Themen, welche der Werkvertrag enthalten muss, zählt ebenfalls die Haftung. Hierzu sagt der § 639 BGB, dass zwar beide Parteien einen Haftungsausschluss vereinbaren können, dieser jedoch gesetzlich nicht relevant ist.

Beschaffenheit der Arbeit

Der Unternehmer haftet für die Beschaffenheit seiner Arbeit, sofern er für diese die Garantie übernahm. Die Nutzungsrechte klären beide Parteien vertraglich ebenso wie die Rechte beider Parteien, den Werkvertrag zu kündigen. Für eine Kündigung durch den Besteller ist nach § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung zur Zahlung fällig. Der Unternehmen muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Kündigung an Arbeitsleistung und Material einspart (§ 640 Satz 2 BGB).

Kostenvoranschlag

Hat der Unternehmer für die Arbeiten im Vorfeld einen Kostenvoranschlag erstellt, ohne für diesen die Gewähr zu übernehmen, greift § 650 BGB, wenn es zu Problemen kommt. Beispielsweise bei Überschreiten der Kosten oder Lieferzeit kann der Besteller den Vertrag kündigen. Dem Unternehmer steht daher nur ein bestimmter Anspruch zu, den § 645 Abs. 1 BGB regelt.

Haben Sie noch Fragen zum Werkvertrag, dann besuchen Sie die Website von Formblitz. Dort finden Sie weitergehende Informationen zum Download.