Kündigung

Werkverträge Kündigung

Einen bestehenden Werkvertrag können während der Laufzeit beide Parteien kündigen. Die Vorschriften für eine ordentliche Kündigung regelt der § 649 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Gesetzgeber änderte zum 1. Januar 2009 diesen Paragrafen und gab damit dem Auftragnehmer bessere Bedingungen. Dies wirkt sich insbesondere auf den Anspruch des Auftragnehmers aus, der gemäß § 649 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf 5 % der restlichen Vergütung hat. Zwar steht in diesem Paragrafen „Es wird vermutet“, doch letztendlich geht der Gesetzgeber vom Vergütungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber aus.

Werkverträge in der Baubranche

Der Auftraggeber hat das Recht, den Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung zu kündigen. Mit § 649 Abs. 1 BGB geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich Werkverträge in der Regel auf das Eigentum des Auftragsgebers beziehen. Diese Sichtweise bezieht sich hauptsächlich auf Werkverträge in der Baubranche. Bei einer Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die vertraglich festgelegte Entlohnung zu verlangen. Von dieser Vergütung muss der Auftragnehmer die Einsparungen abziehen, die er durch die Aufhebung des Vertrags oder anderweitige Aufträge erreicht. Aber auch die Einsparung, die er erwerben konnte, aber den Erwerb in böser Absicht unterlässt.

Auswirkungen der Kündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt mit § 649 Abs. 3 die Auswirkungen der Kündigung durch den Auftraggeber. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber oder Besteller hat der Auftragnehmer detailliert aufzulisten, welche der vereinbarten Leistungen er erbrachte und welche noch ausstehen. Auch die Erklärung, welche Aufwendungen er sparte, ist notwendig. „Ersparte Aufwendungen“ beschreiben die Leistungen, welche der Auftragnehmer nicht mehr ausführt. Diese Leistung kann nie eine negative, sondern muss eine positive Summe ergeben. Der Betrag unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht, da das Vorliegen eines Leistungsaustausches entfällt.

Kündigungsrecht

Die Rechte, welche der Auftragnehmer bei einer Kündigung hat, sind sehr eng gefasst. Dem Unternehmer oder Auftragnehmer hat ein Kündigungsrecht nur aufgrund bestimmter Voraussetzungen. Handelt es sich beim Werkvertrag um ein bauliches Projekt, bestimmt der § 9 VOB weitere Möglichkeiten zur Kündigung. Gesetzlich ist eine Kündigung des Werkvertrags durch den Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise, wenn der Auftraggeber nicht mehr zahlungsfähig, also insolvent ist.

Vergabe- und Vertragsordnung

Die Paragrafen der VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – verlangen ausdrücklich die schriftliche Form der Kündigung. Ist die Kündigung durch den Auftragnehmer ordentlich erfolgt, kann er die erbrachten Leistungen abrechnen und Schadensersatz geltend machen. Der Schadensersatz bezieht sich auf die Beträge, welche für die Leistungen anfallen, die der Auftragnehmer noch nicht erbrachte. Weitere Informationen stehen zum Download bei Formblitz zur Verfügung.