Aufbau eines Werkvertrags

Der Gesetzgeber gibt zwar die Regeln für den Werkvertrag vor, bestimmt jedoch nicht Aufbau und Form. Die Richtlinien sind in den §§ 631 ff BGB nachzulesen. Die Form, welche unmissverständlich wiedergibt, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben, zeigen wir auf. Im Gesetzestext ist als „Unternehmer“ derjenige bezeichnet, welche die Leistung ausführt; als Besteller derjenige, welche das „Werke“ vergütet. Man kann den Begriff „Unternehmer“ durch „Auftragnehmer“ ersetzen und „Besteller“ durch „Auftraggeber“.

Anschrift

Der Werkvertrag enthält Name und aktuelle Anschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers. Unter dem Oberbegriff „Vertragsgegenstand“ beschreibt der Auftraggeber die Leistung, die er vom Auftragnehmer erwartet. Dabei gibt er präzise an, welche Fristen, Termine und weitere Bestandteile des Vertrages vom Auftragnehmer einzuhalten sind.

Leistungen

„Leistungsumfang“ ist der Oberbegriff II., der die werkvertraglichen Leistungen definiert, die der Auftragnehmer zu erfüllen hat. Das Werk oder die Leistung beschreibt der Auftraggeber in allen Einzelheiten, detailliert und unmissverständlich. Weiterhin ist es dem Auftraggeber gestattet, sich über Fortschritt und Ausführung des Werks zu informieren. Der Bereich III. enthält Angaben über die Ausführung der Leistung. In diesem Bereich kommt auch zur Sprache, wie sich die Parteien verhalten, wenn sich die Leistung reduziert oder vergrößert. Der Bereich IV. beinhaltet die Pflichten des Auftragnehmers in Bezug auf die Erbringung der Leistung. Dabei legt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer sich an den festgelegten Kontenrahmen zu halten und Abweichungen dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen hat. Das Klären der Befugnisse gehört ebenfalls in diesen Bereich.

Pflichten des Auftraggebers

Die Pflichten des Auftraggebers regelt der kleine Bereich V. Hierbei geht es um die Unterlagen, Daten und Pläne, soweit diese dem Auftraggeber vorliegen, und um deren Aushändigung an den Auftragnehmer im Rahmen des Werkvertrags.
Die Vergütung nimmt einen weiteren Bereich ein wie auch die Rechnungslegung.

Vergütung

Die Vergütung erfolgt entweder pauschal oder Einzelpreise nach Meter, Quadratmeter, Stück oder Set. Der Auftraggeber gibt den Nettopreis sowie den Hinweis auf dazu gehörende gesetzliche Mehrwertsteuer an. Die Fälligkeit gehört ebenfalls in diesen Bereich. Die Kategorie Rechnungslegung und Zahlungsweise beschreibt den soeben genannten Bereich nochmals in Kurzform wie auch der Hinweis auf die Pflicht, den Erlös zu versteuern hat.

Weitere Inhalte

Die nächsten Bereiche decken die Themen Fristüberschreitung, Abnahme und Nutzungsrecht sowie Gewährleistung, Kündigung und Laufzeit ab. Die letzten Kategorien befassen sich mit Haftungsausschluss, höherer Gewalt und den sonstigen Bestimmungen wie Schweigepflicht und em Hinweis auf die Vorschriften des BGB. Zum Schluss vereinbaren die Parteien den Erfüllungsort und Gerichtsstand und aktivieren den Vertrag mit Ort, Datum und den beiden Unterschriften. Mehr zum Werkvertrag finden Sie bei Formblitz als Download.