Unterschied Werkvertrag – Leiharbeit

 

Werkverträge geraten immer mehr in die Kritik, hauptsächlich deshalb, weil verschiedene Unternehmen mit solchen Verträgen die Regeln der Arbeitnehmerüberlassung umgehen. Nach § 631 BGB ist ein Werkvertrag ein Vertrag, mit dem sich der Auftragnehmer verpflichtet eine bestimmte Leistung zu erbringen und der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistung zu entlohnen. Die Beurteilung im Werkvertrag erfolgt nach dem Erfolg oder Ergebnis; der dafür geleistete Aufwand spielt keine Rolle.

Auftragnehmer selbstständig

Da der Auftragnehmer selbstständig und unternehmerisch handeln kann, entscheidet er auch, wie viele Leute für ihn tätig sind und welchen zeitlichen Aufwand sie leisten müssen, um den Erfolg zu sichern. Für ihre Arbeit verwendet der Auftragnehmer eigene Arbeitsmittel. Der Auftraggeber bezahlt nach Fertigstellung oder Erledigung den im Werkvertrag vereinbarten Preis. Arbeitszeit und Arbeitskräfte spielen dabei keine Rolle. Zwischen einem Werkvertrag und einem Vertrag für die Arbeitnehmerüberlassung gibt es gravierende Unterschiede.

Arbeitsabläufe des Auftraggebers

Die Mitarbeiter eines Werkunternehmers oder Auftragnehmers unterliegen nicht den Weisungen des Auftraggebers. Sie gehören weder zum Kundenbetrieb noch sind sie Arbeitsabläufe des Auftraggebers weitergehend eingebunden, als es der Werkvertrag zulässt. Ihren Lohn erhalten die Arbeitnehmer vom Auftragnehmer, egal wo sie ihre Arbeit verrichten.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Der Einsatz von Leiharbeitern ist für Unternehmen kostspieliger. Diese Arbeitnehmer arbeiten nach den Weisungen des Unternehmers und seinen Mitarbeitern. Leiharbeiter zählen zum Kundenbetrieb und fallen unter die Zuständigkeit des beim Unternehmen vorhandenen Betriebsrats oder Personalrats. Sie nehmen ebenfalls an den Betriebsratswahlen teil, solange sie sich im Unternehmen befinden. Für Leiharbeiter gelten die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Verbindung mit dem gesetzlichen Mindestlohn.

Scheinwerkvertrag

Für Arbeitnehmer ist es schwer erkennbar, welche Vertragsbedingungen für sie gelten. Erledigt der Arbeitnehmer jedoch dauerhaft Tätigkeiten für eine „Fremdfirma“, kann er davon ausgehen, dass er im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist. Im Zweifelsfall kann er sich an den Betriebsrat des Unternehmens oder dem des „Fremdunternehmens“ wenden.
Liegt ein Werkvertrag vor, befindet sich der Vorgesetzte des Arbeitnehmers beim Auftragnehmer, der Werkvertragsfirma. Beschäftigte über Werkverträge werden nicht kontinuierlich in Besprechungen für Projekte einbezogen. Erteilen die Vorgesetzten des Auftraggebers oder Bestellers dem Arbeitnehmer regelmäßige Anweisungen, kann es sich um einen sogenannten Scheinwerkvertrag handeln. Dieser Scheinwerkvertrag beschreibt eine versteckte Leiharbeit.

Zuwendungen wie Weihnachtsgeld

Bei einem derartigen Vertrag bezahlt der Kunde oder Auftraggeber das Werk und nicht die Arbeitskräfte. Welchen Lohn und andere Zuwendungen wie Weihnachtsgeld bestimmt der Vertrag des Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber, in diesem Fall dem Auftragnehmer. Arbeitnehmer, welche über einen Werkvertrag „ausgeliehen“ und nicht über das AÜG ausgeliehen werden, stehen schlechter da als Leiharbeiter.

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